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EuroTinnitus-Association A.S.B.L.
Vereinigung ohne Gewinnzweck


Artikel 1



Die EUROTINNITUS ASSOCIATION ist eine gemeinnützige Vereinigung mit der Bezeichnung "Eurotinnitus Association A.S.B.L" gemäß den Gesetzen vom 21 April 1928 und vom 4. März 1994.

Artikel 2



Der Sitz der Vereinigung ist:

1 Boulevard Pierre Dupong,
L-4086 Esch sur Alzette,
Luxemburg

Er kann ausschließlich durch die Entscheidung des Vorstandes an jeden anderen Ort im Großherzogtum Luxemburg verlagert werden. Eine solche Entscheidung wird innerhalb eines Monats im Memorial, dem offiziellen Mitteilungsblatt Luxemburgs, veröffentlicht.

Artikel 3



Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.

Artikel 4



Der EuroTinnitus-ASSOCIATION A.S.B.L ist eine gemeinnützige Ver- einigung, der durch die gemeinsame Arbeit seiner Mitglieder die Behandlung der Tinnitus-Kranken (Acouphènes) verbessern will.

Die EuroTinnitus-ASSOCIATION A.S.B.L hat zum Ziel:

1) die an Tinnitus oder ähnlichen Krankheiten leidenden Personen so- wie deren Pflegepersonal Unterstützung zu geben;

2) die Ärzteschaft, Pflegeeinrichtungen, soziale Einrichtungen sowie das europäische Parlament und die Kommission für die Probleme der Tinnitus-Kranken (Acouphènes) zu sensibilisieren.

3) den Informationsaustausch zwischen nationalen und internationalen Tinnitus-Vereinigungen zu fördern;

4) Verfahren zu entwickeln, um die Behandlung der Tinnitus-Kranken zu verbessern;

5) das Interesse für diese Krankheit bei den politischen Instanzen in jedem Mitgliedsland und auf europäischem Niveau beim Europaparla- ment und bei der Kommission zu wecken;

6) die Weiterbildung des Pflegepersonals für Tinnitus-Kranke zu fördern;

7) die Tinnitus-Forschung zu fördern, insbesondere bei der Suche nach den Ursachen, der Früherkennung, der Behandlung und der Vorbeugung der Tinnitus-Krankheit;

8) die internationale Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die dasselbe Ziel haben, besonders auch mit Tinnitus Acouphènes International, zu fördern;

9) Jedem Tinnitus Betroffenen ist es nicht verweigert sich EUROTINNITUS ASSOCIATION anzuschliessen:

Artikel 5



Der EuroTinnitus-ASSOCIATION A.S.B.L steht es frei, alles zu unter- nehmen, was direkt oder indirekt mit seinem Vereinigungsziel in Ver- bindung steht.

Alle weiteren Regelungen, die über die vorliegenden Vereinigungs- statuten hinausgehen, werden in den internen Vereinssatzungen festgelegt.

III. Beitritt - Beitrittsbedingungen und Ausschluss:



Artikel 6



I)Die EuroTinnitus-ASSOCIATION A.S.B.L akzeptiert zwei Gruppen von Mitgliedern:

A) ordentliche Mitglieder:
Als ordentliche Mitglieder des EuroTinnitus-ASSOCIATION A.S.B.L können kandidieren:

1) Vereinigungen und Organisationen, deren Hauptziel es ist, Tinnnitus-Kranke und ihr Pflegepersonal zu unterstützen.

2) Vereinigungen und Organisationen, die gewillt sind, mit anderen, gleichartigen Vereigungen zusammenzuarbeiten.

3) In ihren jeweiligen Ländern als gemeinnützig anerkannte Verein- einigungen..

4) Von Regierungsstellen, politischen Parteien und Wirtschaftskräften unabhängige Organisationen.

5) Gemeinnützige Organisationen.

Prinzipiell kann ein Land nur durch eine Mitgliedsorganisation vertreten werden. Unter besonderen Bedingungen, die in den internen Satzungen geregelt werden, kann ein Land mit mehreren Mitgliedsorganisationen vertreten sein.

B) fördernde Mitglieder

Als fördernde Mitglieder des EuroTinnitus-ASSOCIATION A.S.B.L können kandidieren:

1) Institutionen, die im Bereich der Behandlung Tinnitusbetroffener arbeiten, die jedoch nicht die Bedingungen für die Aufnahme als ordentliche Mitglieder erfüllen,

2) Institutionen und Vereinigungen, die im Bereich des Tinnitus oder ähnlicher Krankheiten arbeiten, jedoch nicht direkt mit den Betroffenen oder deren Pflegepersonal.

Vereinigungen, die für die ordentliche Mitgliedschaft kandidieren, deren Land jedoch schon vertreten ist, können fördernde Mitglieder werden.

II) Für die Mitgliedschaft kommen alle Länder in Frage, die innerhalb der europäischen Grenzen, nach der Definition der Weltgesundheits- organisation, liegen.

Artikel 7



Jeder Kandidat für die Mitgliedschaft muss dem Vorstand einen formellen Antrag auf Mitgliedschaft zukommen lassen, zusammen mit den in den internen Satzungen festgelegten Dokumenten. Umbearbeitet werden zu können, muss dieser Antrag vor der nächsten Vorstandssitzung eingebracht werden.

Auf Empfehlung des Vorstandes wird der Kandidat aufgenommen, wenn Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen orden- tlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung erreicht ist. Gegen Ent- scheidungen des Vorstandes kann kein Einspruch erhoben werden. Abgelehnte Anträge können von Neuem eingebracht werden.

Artikel 8



1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird einmal im Jahr anlässlich der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Zahlung des Beitrags ist die einzige Verpflichtung der Mitglieder.

2) Der Austritt ist am Ende des Kalenderjahres, für das der Beitrag bezahlt wurde und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Ein Mitglied, das seinen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt hat, wird nach einer Kündigungsfrist von drei Monaten automatisch ausgeschlossen.

2) Mitglieder, die diese Statuten nicht respektieren oder die Beding- ungen des Artikels 6 nicht mehr erfüllen, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder der Jahreshauptversammlung ausgeschlossen werden.

3) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können in keinem Fall die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge verlangen.

IV JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG



Artikel 9



Die Jahreshauptversammlung der Vereinigung tritt einmal im Jahr zu- sammen. Zeit und Ort der Versammlung werden vom Vorstand bestimmt. Die Einladungen zur Hauptversammlung werden mit ein- geschriebener Post mindestens 30 Tage vor dem Termin verschickt. Sie beinhalten die Tagesordnung, die Bilanz des Vorjahres sowie die eventuell nötigen Vollmachten. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern des Vorstandes eingebracht werden. Über zusätzliche Tagesordnungspunkte, die von Mitgliedern vorgeschlagen wurden, wird in gleicher Weise vom Vorstand entschieden.

Der Präsident des Vorstandes kann eine außerordentliche Hauptver- sammlung einberufen. Dazu ist eine schriftliche Aufforderung eines Drittels der Mitglieder nötig. Einladungen zu außerordentlichen Haupt- versammlungen werden mindestens 30 Tage vor dem Termin mit ein- geschriebener Post verschickt und nennen deren Grund.

Artikel 10



Bei der Jahreshauptversammlung stellen die ordentlichen Mitglieder das Kontrollorgan des Vereins dar. Der Präsident des Vorstands leitet die Jahreshauptversammlung. Jedes ordentliche Mitglied, das seinen Beitrag bezahlt hat und das der einzige Vertreter seines Landes ist, hat eine Stimme. Wenn ein Land durch mehrere ordentliche Mitglieder vertreten ist, dann teilen sich diese die Stimme wie in den internen Satzungen vorgesehen.

Fördernde Mitglieder dürfen bei der Jahreshauptversammlung anwesend sein, haben aber kein Stimmrecht.

Artikel 11



Bei der Jahreshauptversammlung haben die ordentlichen Mitglieder folgende Rechte:

1) Die allgemeine Politik des Vereins mitzubestimmen.

2) Den Vorstand zu wählen.

3) Das Budget und die Bilanz gutzuheißen sowie den Kassenwart zu wählen.

4) Die verschiedenen Tagesordnungspunkte zu bearbeiten.

5) Die internen Satzungen der Vereinigung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen.

6) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags der ordentlichen und fördernden Mitglieder nach den Vorschlägen des Vorstandes zu bestimmen.

7) Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes auszuschließen.

8) Die Statuten nach den Regeln des Artikels 14 zu ändern.

9) Die Vereinigung aufzulösen.

Artikel 12



Ein ordentliches Mitglied der Vereinigung kann durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten werden, das eine schriftliche Vollmacht vorweist.

Ausschließlich der Präsident kann über die Gültigkeit einer Vollmacht entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig.

Die Entscheidungen der Hauptversammlung sind nur dann gültig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Wenn die nötige Stimmenanzahl nicht erreicht wird, kann eine zweite Hauptversammlung am selben Tag anberaumt werden, auch wenn dies in der Einladung nicht ausdrücklich erwähnt wird, und ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Artikel 13



Wenn es in den Statuten nicht anders vorgesehen ist, werden die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Über das Protokoll der Jahreshauptversammlung wird bei der nächst- folgenden Sitzung abgestimmt und vom Präsidenten unterschrieben. Die Protokolle der Hauptversammlungen verbleiben im Vereinigungs- sitz und können dort von den Mitgliedern eingesehen werden.

V) STATUTENÄNDERUNGEN-AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG



Artikel 14



Statutenänderungen treten erst dann in Kraft, wenn sie gemäß dem Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 1928 veröffentlicht worden sind.

Jede Statutenänderung oder die Auflösung der Vereinigung muss vom Vorstand oder mindestens der Hälfte aller Vereinigungsmitglieder vorgeschlagen werden.

Der Vorstand informiert schriftlich alle Mitglieder mindestens 30 Tage vor einer außerordentlichen Hauptversammlung, die aus einem der oben genannten Gründe einberufen wird.

Die Hauptversammlung kann nur dann eine verbindliche Entscheidung treffen, wenn drei Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Eine Entscheidung kann nur mit einer Dreiviertel- mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen werden.

Wenn die Stimmfähigkeit mit drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder nicht gegeben ist, kann unter den oben genannten Bedingungen eine zweite Hauptversammlung einberufen werden. Bei dieser zweiten außerordentlichen Hauptversammlung können verbindliche Entschei- dungen getroffen werden, ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Im Fall der Auflösung der Vereinigung wählt die Hauptversammlung einen Sachverwalter, dessen Aufgaben sie bestimmt und entscheidet, wie das Vermögen der Vereinigung verteilt wird, wobei die jeweiligen Empfänger in jedem Fall gleiche oder ähnliche Ziele (wie oben beschrieben) haben müssen.

VI VORSTAND


Artikel 15


Die Vereinigung wird von einem Vorstand geleitet, der aus mindestens fünf und aus maximal zwölf Vertretern der Mitgliedsorganisationen besteht.

Alle Vorstandsmitglieder müssen bei einer ordentlichen Mitgliedsorga- nisation des EuroTinnitus-ASSOCIATION Mitglied sein.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung unter den ordentlichen Mitgliedern für zwei Jahre gewählt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit demissionieren. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen Ersatz für dieses Vorstandsmitglied.

Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Drei- viertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder bestellt werden.

Artikel 16


Die Jahreshauptversammlung wählt einmal im Jahr einen Präsidenten, seinen Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Schatzmeister.

Artikel 17



Der Vorstand beruft mindestens zweimal im Jahr eine Vorstands- sitzung ein. Einladungen zu dieser Sitzung ergehen vom Präsidenten oder vom Schriftführer.

Artikel 18



Der Vorstand nimmt die politischen und administrativen Aufgaben ge- mäß den Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlung wahr.

Der Vorstand überprüft alle von den Mitgliedern eingebrachten Vor- schläge. Er bereitet das Budget vor und setzt die Prioritäten des Vereins fest, die der Mitgliederversammlung zur Prüfung und Abstim- mung vorgelegt werden.

Der Vorstand kann unter seinen Mitgliedern ein Exekutivkomitee und /oder einen Direktor für die Verwaltung der Vereinigung bestellen.

Die Aufgaben des Exekutivkomitees und des Verwaltungsdirektors werden von der Jahreshauptversammlung bestimmt.

Artikel 19



Die Entscheidungen des Vorstandes sind gültig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Artikel 20



Alle Rechtsgeschäfte der Vereinigung wie Verträge und finanzielle Transaktionen müssen vom Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes unterschrieben werden. Eine von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder unterschriebene Vollmacht kann jedoch auch einem Mitglied oder einem Verwaltungsdirektor das Recht geben, im Namen des Vereins zu unterschreiben.

Artikel 21



Alle Rechtsangelegenheiten werden vom Vorstand wahrgenommen, der die Verantwortung dafür einem Vorstandsmitglied oder einem qualifizierten Vertreter übertragen kann.

VII BUDGET UND RECHNUNGSWESEN



Artikel 22



Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und endet mit dem              31. Dezember

Bei der Jahreshauptversammlung bestimmen die Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, die, die Buchführung und das Rechnungswesen überprüfen.

Die Buchführung kann am Vereinigungssitz von allen Mitgliedern ein- gesehen werden und wird veröffentlicht.

Der Vorstand legt alljährlich die Buchführung der Jahreshauptversammlung zur Abstimmung vor. Gleichzeitig wird über das Budget des folgenden Jahres abgestimmt.

VIII ALLGEMEINE REGELUNGEN



Artikel 23



Die Vereinigung kann Spenden und Leihgaben annehmen, wenn dadurch seine Unabhängigkeit und seine Handlungsfreiheit nicht gefährdet werden.

Artikel 24



Fragen, die durch die vorliegenden Statuten und durch die Veröffent- lichung im Memorial nicht geregelt werden, unterliegen den gültigen Rechtsvorschriften.

Artikel 25



Diese Satzungen wurden als Euro-Patent hinterlegt und sind somit unantastbar.
 
 

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Stand: 18. März 2002